4.1 | Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer Forderung gegen Sie. Sofern Sie Unternehmer iSd. §14 BGB sind, bleibt die Ware auch dann unser Eigentum, bis alle Ansprüche, die wir gegen Sie haben, erloschen sind. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
4.2 | Wenn Sie Unternehmer sind, treten Sie uns für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt zur Tilgung unserer sämtlichen Forderungen die Ihnen aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen Ihre Kunden sicherheitshalber ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbar wurde, so treten Sie uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.
4.3 | Verarbeiten Sie die Vorbehaltsware, bilden Sie sie um oder verbinden Sie sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt dies alles für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierdurch hergestellten Sache. Ist dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so sind wir uns darüber einig, dass wir zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der Sache werden. Sie verwahren die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Sofern die Veränderung der Sache mit Gegenständen erfolgt, die nicht Ihr Eigentum sind, werden wir Miteigentümer der neuen Sache und zwar in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.
4.4 | Verbinden Sie die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so treten Sie Ihre Forderung, die Ihnen als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Sind Sie Eigentümer des Grundstücks oder steht Ihnen aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so treten Sie auch diesen Mietzins an uns ab. Für die Höhe der Forderung gelten die Vereinbarungen gem. 3.3 entsprechend.
4.5 | Die gelieferte Ware darf vor der kompletten Bezahlung oder vor der Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel oder Schecks ohne unsere Zustimmung nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden.
4.6 | Treten die Voraussetzungen gem. Ziff. 2.6 dieser Vereinbarung ein, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen. Sie gewähren uns oder unserem Beauftragten während der Geschäftszeiten Zutritt zu Ihren sämtlichen Geschäftsräumen.
Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
4.7 | Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen Sie aus der laufenden Geschäftsbeziehung insgesamt um mehr als 20 %, so werden wir auf ihr entsprechendes Verlangen hin, Ihnen zustehende Sicherungen nach Ihrer Wahl freigeben.